Die Netzentgelte der WerraEnergie GmbH
Die WerraEnergie GmbH passt gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres die Erlösobergrenze an. Die sich daraus ergebenden Netzentgelte sind nach § 20 Abs. 1 EnWG jeweils zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Ist dies jedoch noch nicht endgültig möglich, sind die voraussichtlichen Netzentgelte zu veröffentlichen (Indikation).
Die WerraEnergie GmbH veröffentlicht auf Grundlage der voraussichtlichen Erlösobergrenze eine Indikation der Netzentgelte für das jeweils laufende Jahr. Änderungen der verbindlichen Netzentgelte ab dem 1. Januar des laufenden Jahres können somit noch bis zum Jahresende erfolgen.
WerraEnergie GmbH weist darauf hin, dass etwaige Mehrkosten aus regulatorischen Vorgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.