Die Grundversorgung hat eine Schutzfunktion für die Verbraucher: Alle Haushaltkunden haben einen Anspruch auf Grundversorgung. Sie umfasst die Belieferung von Strom und Gas zu veröffentlichten allgemeinen Preisen und Bedingungen. Diese sind in den Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas (GVV-Strom und GVV-Gas) durch den Gesetzgeber definiert. Die Verpflichtung zum Angebot der Grundversorgung betrifft den Energieversorger, der in einem Netzgebiet die meisten Haushaltkunden beliefert. Er wird auch dann tätig, wenn ein anderer Lieferant zum Beispiel bei Insolvenz seinen vertraglichen Verpflichtungen der Energielieferung nicht nachkommen kann. In diesem Fall ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden eine „Ersatzversorgung“ anzubieten, um sie vor Risiken einer Lieferunterbrechung zu schützen. Die Besonderheit der Grundversorgung ist der konkludente Vertragsschluss, d.h. der Vertrag kommt bereits durch Entnahme der Energie am Zählpunkt zustande. Dem Kunden werden jedoch unbefristete Laufzeiten und sehr kurze Kündigungsfristen geboten.
Kunden, die nicht im Rahmen der Grundversorgung Energie beziehen möchten, können unter einer Vielzahl von sogenannten Sondervertragsprodukten wählen. In Deutschland werden pro Netzgebiet durchschnittlich über 100 Stromprodukte und über 50 Gasprodukte angeboten. Diese Sondervertragsprodukte sind im Rahmen des allgemeinen Vertragsrechts, insbesondere der AGB-Rechtsprechung, vom Energieversorger frei gestaltbar. Die Konditionen der Verträge sind unterschiedlich und richten sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Kundengruppe. Damit der Vertrag zustande kommt, muss der Kunde aktiv das Vertragsangebot des Lieferanten annehmen. Laufzeiten und Kündigungsfristen variieren je nach Produkt.